Drehzahlmesser hängt
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Bjoern_R -
6. Juni 2016 um 13:25 -
Geschlossen
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Genau, so eine Garantie ist des.
Hatten man etwas mehr bezahlt würde das Kombiinstrument mit in der Garantie sein. Aber wer weiß sowas schon vorher.
Ausserdem würden die jetzt grade mal 40% vom Materialwert übernehmen ( wenn ich mehr bezahlt hätte) -
Eine Zusatzgarantie kann nur auf der gesetzlichen aufbauen und sie nicht ersetzen.
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Da hat Paseman Recht.
Diese Zusatzgarantien werden gerne verkauft - trotzdem muss der Händler seiner gesetzlichen Verpflichtung bzgl. 12 Monate Gewährleistung bei Gebrauchtwagen nachkommen!
Würde da nochmal ordentlich beim Händler auf den Busch klopfen und zur Not mit Anwalt drohen - das hilft meistens eine Menge... -
das was du mit gesetzlich geregelt verbindest, nennst sich wohl die Gewährleistung.
edit:
andi war schneller. -
Habe schon einen Brief auf den Weg geschickt. Mal schauen was da zurück kommt...
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Wie es heißt ist ja egal alex, aber die Gewährleistung ist trotzdem gesetzlich geregelt.
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schön, nur war sie nicht gemeint. sondern eben das was freiwillig ist oder zu bestimmten Bedingungen vereinbart wurde.
selbst während der Gewährleistung kann man lange drüber streiten ob das übernommen wird oder nicht.
hat nach dem Kauf ja auch ordentlich funktioniert. -
Es könnte auf jeden Fall ziemlich schwierig werden und auf einen Rechtstreit hinauslaufen. Das stimmt.
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schön, nur war sie nicht gemeint. sondern eben das was freiwillig ist oder zu bestimmten Bedingungen vereinbart wurde.
selbst während der Gewährleistung kann man lange drüber streiten ob das übernommen wird oder nicht.
hat nach dem Kauf ja auch ordentlich funktioniert.Es muss doch nicht schon beim Kauf defekt sein damit es unter die Gewährleistung fällt. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Viele Händler versuchen aber dem "dummen" Autokäufer einen Bären aufzubinden man bekäme nur gegen Aufpreis eine Garantie bzw. Gewährleistung. Und wenn dann mal was ist versuchen sich eben diese rauszureden.
Mein Tipp hier: Den Händler auffordern den Schaden zu beheben und eine Frist setzen. Verstreicht die Frist -> Anwalt einschalten und zur Not per Rechtsweg die Schadensregulierung einfordern.
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ich meine ich hätte mir das aus verschiedenen Gründen schon mehrmals durchgelesen und naja.
aber nun bitte, was steht dazu im Gesetz? damit wir das abschließend alles beisammen haben. -
Der ADAC sagt dazu folgendes:
Handelt es sich um einen Mangel, muss dieser auch bereits bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen haben, um in die Sachmängelhaftung zu fallen. Wurde der Kaufvertrag allerdings zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson geschlossen (Verbrauchsgüterkauf), gilt zugunsten des privaten Käufers eine Beweiserleichterung: bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird zunächst vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
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