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Betriebskostenabrechnung

  • Hazle
  • 23. April 2013 um 09:17
  • Geschlossen
  • Hazle
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    • 23. April 2013 um 09:17
    • #1

    Huhu,

    ich habe mal ne Frage, wir haben gestern die Betriebskostenabrechnung für 2011 bekommen.

    Wir sind der Meinung diese sind verjährt, der Vermieter beruft sich darauf, dass es nicht sein Verschulden ist, dass die BKA so spät kommt.
    Aber er hätte uns doch über diese Verzögerung informieren müssen.

    Auch sagt der Vermieter: "dass ein konkreter Zeitraum nicht ausdrücklich festgelegt ist." ABer bei sowas greift doch die gesetzliche Regelung und man baut es sich nicht so den Zeitraum dass es passt.


    Jmd. Ideen. Die für 2012 die BKA haben wir Anstandslos gezahlt.


    Gruß Hazle

    Laguna 3 Grandtour GT :love:

    4control :hail: , Bi-Xenon :vain: , 2.0dci (150 PS) , Carminat Tom Tom :pleasantry: und und und

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  • Stefan84
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    • 23. April 2013 um 09:24
    • #2

    Kennen wir auch dieses "Problem", aber Betriebs- oder Nebenkostenabrechnungen verjähren laut Anwaltsauskunft erst nach 3 Jahren.

    Megane 4 GT GT

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  • Hazle
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    • 23. April 2013 um 09:55
    • #3

    Das mit den 3 Jahren betrifft aber nur bereits erstelle Betriebskostenabrechnungen.

    Zitat

    Der Vermieter muss dem Mieter nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die
    Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats
    nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Die Abrechnungsfrist
    wird nach einhelliger Ansicht ( BGH Urteil vom 17. November 2004 Az: VIII ZR 115/04) nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.

    und dieser Passus ist unser Problem:

    Zitat

    Versäumt der Vermieter dies Abrechnungsfrist, so ist er mit Nachforderungen
    an den Mieter ausgeschlossen § 556 Abs 3 BGB. Der Zweck der Ausschlussfrist bestehe nach Ansicht des BGH
    ( Urteil vom 9. April 2008 VIII ZR 84/07) darin, für Rechtssicherheit
    und Rechtsklarheit zu sorgen. Es wird daher keine Ausnahmen geben.

    Der Mieter kann
    aber sowohl die Abrechnung als auch Guthaben zu seinen Gunsten auch noch
    nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist vom Vermieter verlangen.

    Dies gilt nur für die Vermietung von Wohnraum. Für
    Gewerbeobjekte gibt es keine Ausschlussfristen für die
    Betriebskostenabrechnung.


    Ausnahme: hat der Vermieter
    die Verspätung nicht zu vertreten, ist die Geltendmachung einer
    Nachforderung durch den Vermieter auch nach Fristablauf noch möglich.
    Die verspätete Vorlage der Abrechnung durch den Hausverwalter oder ein
    Abrechnungsunternehmen ist aber vom Vermieter zu vertreten (§ 556 Abs. 3
    BGB).

    Alles anzeigen

    Laguna 3 Grandtour GT :love:

    4control :hail: , Bi-Xenon :vain: , 2.0dci (150 PS) , Carminat Tom Tom :pleasantry: und und und

    • Zitieren
  • Stefan84
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    • 23. April 2013 um 10:01
    • #4

    Naja, dann muss der Vermieter dir nachweisen dass er die Verspätung nicht zu verantworten hat.
    Und meines Wissens nach reicht da eine normale Aussage wie "Wir machen die ja nicht, das machen andere" nicht aus.

    Auf der sicheren Seite seit ihr auf jeden Fall wenn ihr euch mal bei einem Anwalt mit dem Fachgebiet Mietrecht informiert.

    Megane 4 GT GT

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  • Ruprecht47
    Spender
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    264
    • 23. April 2013 um 10:05
    • #5
    Zitat von Stefan84

    Kennen wir auch dieses "Problem", aber Betriebs- oder Nebenkostenabrechnungen verjähren laut Anwaltsauskunft erst nach 3 Jahren.

    Das ist meines Erachtens so nicht ganz richtig. Man muss zwischen Ausschlussfrist und Verjährungsfrist unterscheiden.
    Ausschlussfrist bedeutet: Der Vermieter hat nach § 556 BGB die Jahresabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu erstellen.
    Ist dies geschehen, setzt die 3-jährige Verjährungsfrist ein. Das bedeutet, dass nach 3 Jahren kein Anspruch mehr auf Zahlung besteht.
    Hier ist aber keine Abrechnung erstellt worden. Somit kann auch keine Verjährungsfrist einsetzen.
    Man muss hier das Verschulden für die verspätete Abrechnung geprüft bzw. u. U. gerichtlich geklärt werden.
    Aber wie gesagt, es ist meine Meinung.

    Neu: Laguna III Ph. 1 Grandtour, 2,0 T, 170 PS Automatik, Initiale - EZ 6/2009 - meiner seit 20.5.2014 - problemlose 158 Tkm

    Alt: Laguna II Ph. 1 Grandtour - 2,2 DCI - Initiale - EZ 12/2003 - meiner seit 7/2005 - seit Jan. 2012 mit DPF - im Mai 2014 = 146 Tkm

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  • Laguna-Mac
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    83
    • 23. April 2013 um 10:09
    • #6

    Hazel hat hier Recht --> So siehts aus!

    Die 3-jährige Verjährung (n. § 195 BGB übrigens) betrifft Forderungen, die fällig bzw. aufgemacht worden sind. Aber Vermieter haben eine speziellere Regelung zur Abrechnung der Neben- / Betriebskosten (siehe Beitrag von Hazel).

    Wenn es allerdings dem Vermieter wirklich, aus Gründen die er nicht vertreten muss, nicht möglich war die Abrechnung rechtzeitig zu erstellen, dann könnte die Geschichte anders aussehen.

    Ich würde eine evtl. Nachzahlung verweigern, bis mir der Grund für die verspätete Abrechnung glaubhaft dargelegt worden ist und im Bedarfsfall den Mieterbund oder einen Anwalt zu Rate ziehen. Die Weigerung bzw. die Anzweiflung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung musst du aber (am besten nachweisbar) dem Vermieter mitteilen, damit du am Ende auch was in der Hand hast! Also einfach ein Schreiben (Kopie behalten - und am besten mit Zeugen beim Vermieter oder Hausverwaltung abgeben) aufsetzen und warten was passiert.

    Im Übrigen gilt diese Verweigerung nur zu Gunsten des Mieters... der Vermieter muss ein evtl. Guthaben auszahlen, auch wenn die Abrechnung zu spät erfolgt ist. :thumbup:

    MfG, Mac 8)

    P.S. bei vorliegendem Text handelt es sich in keinem Fall um eine Rechtsberatung. Alle Angaben und Empfehlungen sind hypothetisch und sollten in etwaigen Einzelfällen von einem Anwalt begutachtet bzw. erteilt werden :search: :grumble:

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  • Falscher_Fuffzger
    Meister
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    Beiträge
    2.398
    • 23. April 2013 um 10:34
    • #7

    .... bedenkt aber auch:

    beispiel:

    Sollte der Vermieter erst zum 01.05.12 seine Abrechnung für das Jahr 2011 fertiggestellt haben.... würden von diesem Datum auch die 12 Monate erst gelten.

    Mein letzter Vermieter hatte die Abrechnungsdaten erst im Sept des Jahres zusammen für das abgelaufene Jahr.... und von dort aus gelten dann die 12 Monate :wacko:.

    Beispiel für die Verzügerung wären zBsp. Grundsteuerbescheid von der Gemeinde/Staat die selbst sehr spät Ihre Bescheide rausschicken.

    Gruß Wolle
    Jetzt T5.2 Doka mit wechselaufbau
    und Megane II CC 2,016v Dynamic

    oder besser gesagt : Der Unterschied zwischen einem Mann und einem Jungen ist der Preis der Spielzeuge

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  • tübinger
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    • 23. April 2013 um 14:41
    • #8

    @ Hasle: Die Nebenkostenabrechnung wird für einen Zeitraum gemacht, der nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Ich gehe davon aus, dass die Abrg für 2012 bedeutet, dass von 1.1.12 bis 31.12.12 abgerechnet wurde. Die vorangehende Abrechnungsperiode ist dagegen noch nicht abgerechnet worden. Da hat der Vermieter ein Problem, weil er die Ausschlussfrist nicht beachtet hat, kann er keine Nachforderungen an dich als Wohnraummieter mehr stellen. Die Abrechnung für den 1.1.11 bis 31.12.11 hätte bis spätestens 31.12.12 erfolgen müssen. In 2013 ist das zu spät. Die Pflicht zur Abrechnung bleibt bestehen. Nebenkostenabrechnungen sind ohnehin eine komplexe Angelegenheit. Ich selbst würde mir das nicht zutrauen - ich beschäftige mich auch nicht beruflich mit Mietrecht. Lediglich als Eigentümer habe ich da ab und zu mit zu tun, wenn das vom Verwalter erstellt wird und ich das zur Kenntnis nehme.

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  • Hazle
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    • 23. April 2013 um 16:24
    • #9

    @ Tübinger das ist so richtig, und so haben wir es auch unserem Vermieter mitgeteilt.

    ABER er beruft sich darauf, dass die Unterlagen woanders so lange lagen.

    Ich bin aber der Meinung er hätte uns informieren müssen.

    er wiederrum beruft sich auf das Gesetz, dass wenn er nix dafür kann es nicht verjährt. Mal abwarten, mal beim Mieterrechtsbund angefragt.

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  • Micha8611
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    • 23. April 2013 um 16:51
    • #10

    Bei mir war es mal der Fall das uns eine absichtlich falsche Abrechnung geschickt wurde, mit dem Hinweis das eine Korrektur erfolgt. Das wurde getan um die 12 Monatsfrist zu wahren.

    Du hast das Recht auf Einsicht der unterlagen, irgendwo muss ja ein verspäteter Poststempel oder ähnliches zu finden sein, womit der Vermieter seine Unschuld beweisen kann.

    Fraglich ist in diesem Fall dennoch ob nicht der eigentliche Verursacher für den "Schaden" aufkommen sollte.

    • Zitieren
  • knicke
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    • 23. April 2013 um 20:04
    • #11

    Für solche Fälle ist der Verbraucherschutz da. Man muss nicht immer gleich zum Anwalt. ;)

    ++++++++++++++
    ;) MfG ;)

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