habe ein Auto als ersatzteilspender bekommen das noch angemeldet ist und ich will es am montag abmelden fahren. für eine Abmeldung benötige ich zulassungsbescheinigung 1 und 2 sowie die kennzeichen... da der wagen aber noch nicht auf mich zugelassen ist kann ich ihn ja nur abmelden wenn ich ihn ummelde oder ? für das ummelden benötige ich aber eine Versicherungsbestätigung... wie würdet ihr das machen ? Fahrzeug steht schon bei mir auf privatgrundstück welches auch umfriedet ist und soll nicht mehr auf dem öffentlichen Straßen bewegt werden. ich habe beide zulassungsbescheinigungen und Kaufvertrag sowie alle unterlagen (tüv/au) . mfg dennis
halterwechsel und abmeldung eines pkw
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zochisphotoarts -
31. Oktober 2014 um 11:18 -
Geschlossen
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Nein das siehst du falsch.
An / Ab und Ummelden kann jeder der dazu befugt ist.
Befugt ist wer
a.) in Besitz der Papiere ist
b.) auf sich selber oder ( mit Vollmacht ) auf andere Personen an/ummelden will
und sich c.) mit einem Kaufvertrag als Besitzer des Autos ausweisen kann ( oder mit Vollmacht in dessen Namen handelt siehe b.) )Du brauchst also Zulassungsbescheinigung 1 und 2 und je nach Zulassungsstelle den Kaufvertrag über dein Auto
Dann füllst du vor Ort eine "Verbleiberklärung aus" und gibst an, ob es verschrottet wird oder eingelagert und wieder zugelassen.Danach rennst du mit entwerteten Kennzeichen aus der Zulassungsstelle und fertig
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also reicht es aus wenn ich den Kaufvertrag und die zulassungsbescheinigungen 1/2 habe und brauch demnach keine Ummeldung machen ? habe gelesen im netz das man nichtmehr angeben muss was mit dem wagen passiert nur das bei Abmeldung der wagen für 7 jahre stillgelegt wird... neues gesetz ? was passiert danach ?
lieben dank für die hilfreichen antworten -
Abmelden mit den genannten Unterlagen sollte vollkommen ausreichen.
du kannst ja belegen das du der neue Besitzer bist.
also wird eine ummeldung (nur um ihn danach stillzulegen) unnötig sein. -
Normalerweise meldet man den Wagen mit den schon oben aufgeführten Papieren einfach ab (nennt sich vorübergehende Stilllegung) und kann den Wagen einfach wieder mit den notwendigen Papieren zulassen.
Wenn man den Wagen nicht wieder innerhalb der 7 Jahre zulässt, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und muss erst wieder neu beantragt werden. -
Das mit dem 21er Gutachten nach 18 Monaten gibt es glaube nicht mehr.
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Ja stimmt. Hab's gerad gelesen und geändert, jetzt erst nach 7 Jahren: Abmeldung kreiszugehöriger Fahrzeuge | STVA
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hat alles geklappt und ohne Probleme... die wollten auch nur Kfz Brief/ schein und kennzeichen zum abmelden haben... und eine Unterschrift ... kosten waren 6,20 euro danke für eure hilfe
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